Erteilte Auskünfte an Sicherheitsbehörden:
Als in Deutschland ansässiges Unternehmen ist die 1&1 Telecom GmbH verpflichtet, unter Einhaltung strenger gesetzlicher Voraussetzungen ausschließlich deutschen Sicherheitsbehörden Auskünfte zu erteilen.
Speziell geschulte Mitarbeiter überprüfen jedes einzelne Auskunftsersuchen einer Sicherheitsbehörde hinsichtlich des Vorliegens der formalen gesetzlichen Voraussetzungen. Dabei werden sowohl das deutsche und europäische Datenschutzrecht als auch das Fernmeldegeheimnis berücksichtigt. Auskünfte erteilen wir nur dann, wenn ausnahmslos alle gesetzlichen Regelungen eingehalten werden. Alle Bearbeitungsschritte bei der Prüfung jedes einzelnen Falles werden umfassend dokumentiert.
Anfragen von Sicherheitsbehörden zu Teilnehmerbestandsdaten
Auf Basis der Vorschriften der §§ 94 ff. StPO ist die 1&1 Telecom GmbH gesetzlich dazu verpflichtet, den zuständigen Stellen Bestandsdaten ihrer Kunden herauszugeben. Es bedarf einer vorausgehenden schriftlichen Anfrage einer hierzu berechtigten Sicherheitsbehörde, die wir eingehend auf bestimmte formale Kriterien prüfen (beispielsweise hinsichtlich Nennung der korrekten Rechtsgrundlage).
2014 | 1.953 |
2015 | 3.977 |
2016 | 5.457 |
2017 | 4.656 |
2018 | 6.107 |
2019 | 8.603 |
2020 | 12.527 |
2021 | 8.924 |
Anfragen von Sicherheitsbehörden zu Verkehrsdaten
Anfragen zur Herausgabe von Verkehrs- bzw. Metadaten stützen sich gleichfalls auf § 94 ff. StPO. Danach müssen Verkehrsdaten an Sicherheitsbehörden übermittelt werden, sofern dies zur Erforschung des Sachverhaltes oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Betroffenen dient und auf Basis richterlicher oder staatsanwaltlicher Anordnung erfolgt.
2014 | 701 |
2015 | 775 |
2016 | 657 |
2017 | 1.235 |
2018 | 1.221 |
2019 | 4.398 |
2020 | 1.226 |
2021 | 2.674 |
Übermittlung von Inhaltsdaten an die Sicherheitsbehörden
Die im Kundenkonto gespeicherten Kommunikationsinhalte unterliegen dem Fernmeldegeheimnis. Gemäß § 94 Abs. 2 StPO, § 98 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 2 S. 1 StPO muss eine Beschlagnahme durch einen Richter angeordnet werden. Voraussetzung hierfür sind immer konkrete Anhaltspunkte, die die Planung oder Begehung bestimmter schwerer Straftaten, wie z. B. Hochverrat oder Volksverhetzung, belegen. In diesem Fall sind wir dazu verpflichtet, alle Inhalte zu übergeben, die sich zum Zeitpunkt der Beschlagnahme in dem betroffenen Kundenkonto befanden.
2014 | 15 |
2015 | 10 |
2016 | 1 |
2017 | 12 |
2018 | 5 |
2019 | 8 |
2020 | 12 |
2021 | 18 |
Eingerichtete Maßnahmen nach Artikel-10-Gesetz und § 100a StPO
Die Rechtsgrundlagen für eine gesetzlich angeordnete Überwachung finden sich im Wesentlichen in § 100a StPO sowie im Artikel-10-Gesetz. Nach diesen Regelungen sind Diensteanbieter gesetzlich verpflichtet, deutschen Sicherheitsbehörden (z. B. den Bundes- oder Landeskriminalämtern oder dem Bundesamt für Verfassungsschutz) die Überwachung der Telekommunikation einer Person zu ermöglichen. Bei einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation (z.B. Anrufe) sind wir dazu verpflichtet, alle Kommunikationsdaten an die berechtigten Behörden auszuleiten, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung anfallen. Eine solche Anordnung kann, ebenso wie die Übermittlung von Inhaltsdaten, ausschließlich bei bestimmten schweren Straftaten erwirkt werden und muss durch einen richterlichen Beschluss angeordnet werden. Wir prüfen jeden Beschluss auf formale Erfordernisse, bevor wir gegebenenfalls Daten übergeben. Die Sicherheitsbehörden haben keinen direkten Zugriff auf die Kommunikationsinhalte.
2014 | 99 |
2015 | 108 |
2016 | 81 |
2017 | 104 |
2018 | 94 |
2019 | 93 |
2020 | 241 |
2021 | 614 |