Montabaur, 21. Februar 2024. Nach dem Wegfall von E-Plus in 2014 hat Deutschland mit dem Start des 1&1 Mobilfunknetzes wieder vier Anbieter. 1&1 setzt als erster Netzbetreiber in Europa vollständig auf die neuartige Open-RAN-Technologie – cloud-nativ, unabhängig von spezialisierten Herstellern wie HUAWEI und bereit für Anwendungen in Echtzeit.
Um sein Netz wettbewerbsfähig zu betreiben und die Innovationskraft der modernen Netzarchitektur auszuschöpfen, benötigt 1&1 wie jeder andere Netzbetreiber eine angemessene Frequenzausstattung. Diese ist für die zeitgemäße Versorgung von Kundinnen und Kunden unabdingbar. Ab Januar 2026 stehen im regulären Vergabezyklus der Bundesnetzagentur (BNetzA) Frequenzen zur erneuten Zuteilung an die Netzbetreiber zur Verfügung.
In einem aktuellen Konsultationspapier wurde durch die BNetzA erstmals anstatt der bisher üblichen Auktion eine sogenannte Verlängerung bestehender Frequenznutzungsrechte an Deutsche Telekom, Vodafone und Telefónica erwogen. 1&1 als Neueinsteiger würde hingegen keinen Zugang zu weiteren Frequenzen erhalten.
Die Ergebnisse eines im Auftrag von 1&1 erstellten Gutachtens des renommierten Staatsrechtslehrers und ehemaligen Bundesverfassungsrichters Univ.-Prof. Dr. iur. Dr. sc. pol. Udo Di Fabio – „Frequenzzuteilung als Verfassungsproblem – Chancengleicher Wettbewerb und Vertrauensschutz“ – zeigen klar: Eine Verlängerung von Frequenzen allein zugunsten der etablierten Netzbetreiber verstößt gegen Verfassungsrecht und würde 1&1 unrechtmäßig diskriminieren. Denn die Zuteilung von Frequenzen als knappes Gut sowie die Regulierung von Telekommunikationsnetzen ist verfassungsrechtlich gebunden. Die strikte Gleichbehandlung aller Markteilnehmer ist in Grundgesetz, EU-Recht und Telekommunikationsgesetz verankert und verpflichtet die Regulierung zu einem chancengerechten und wettbewerbsfördernden Vergabeverfahren.
„Aus der Versteigerung der ersten 5G Frequenzen an einen Neueinsteiger im Jahr 2019 resultiert eine zusätzliche Regulierungsverantwortung. Eine Verlängerung von Frequenznutzungsrechten der etablierten Netzbetreiber ohne Berücksichtigung von 1&1 als Neueinsteiger würde gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Gleichheitssatzes verstoßen und wäre unter mehreren Gesichtspunkten verfassungswidrig“, so Professor Udo Di Fabio.
Eine einseitige Verlängerung von Frequenznutzungsrechten an die etablierten Netzbetreiber um fünf, respektive acht Jahre, wäre nicht lediglich als Übergangsentscheidung, sondern als Ermessensfehlgebrauch einzustufen, so das Gutachten.
„Als vierter Netzbetreiber wollen wir den Wettbewerb beleben und Innovationen schaffen. Dafür benötigen wir wie jeder andere Netzbetreiber eine angemessene Frequenzausstattung. Nur so sind wir in der Lage, unsere Kunden marktgerecht zu versorgen und die Vorteile der neuartigen Open RAN-Technologie auszuspielen“, so Ralph Dommermuth, CEO der 1&1 AG. „Wir stehen Alternativen zur erprobten Versteigerung offen gegenüber, solange wir fair behandelt werden. Dass mit dem vorhandenen Funkspektrum auch in Deutschland wieder vier Netze parallel betrieben werden können, zeigen alle anderen großen europäischen Länder wie Großbritannien, Frankreich, Polen, Spanien und Italien, in denen vier Mobilfunknetze Standard sind.“